Wer bei einer Fassadensanierung gegen die Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes
(GEG) verstößt, erbringt eine mangelhafte Werkleistung. Doch wann
genau greifen die gesetzlichen Anforderungen? Diese Frage stand im Mittelpunkt
eines Gerichtsverfahrens, in dem ein Hauseigentümer die Zahlung des Werklohns
verweigerte.

Er war der Ansicht, die beauftragte Baufirma habe gegen das GEG
verstoßen, weil sie bei der Sanierung der Fassade keine zusätzliche Wärmedämmung
angebracht habe. Die Baufirma wies die Vorwürfe zurück und argumentierte,
sie habe lediglich schadhafte Putzstellen ausgebessert und den vorhandenen Putz
überarbeitet, ohne ihn vollständig zu entfernen. Eine zusätzliche Wärmedämmung
sei daher nicht erforderlich gewesen. Der Eigentümer hingegen sah darin eine
Pflichtverletzung, da seiner Meinung nach jede Fassadensanierung die energetischen
Anforderungen des GEG erfüllen müsse. Das Gericht stellte klar, dass
eine Pflicht nur dann besteht, wenn der gesamte Außenputz entfernt und erneuert
wird. In diesem Fall greift das GEG und verlangt eine energetische Sanierung der
Fassade. Werden dagegen nur stellenweise Ausbesserungen vorgenommen oder
der vorhandene Putz überarbeitet, handelt es sich nicht um eine „Erneuerung“ im
Sinne des Gesetzes (OLG Naumburg, Az: 5 O 222/21).

Quelle: RDM – Ring Deutscher Makler